Privater Betrieb, öffentlicher Betrieb und Verwaltungsbetrieb
Multiple-choice Übung

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Im Gesetz über die FHöV heißt es unter anderem:
"§ 2 Rechtsstellung
Die Fachhochschulen sind Einrichtungen des Landes; sie haben das Satzungsrecht nach Maßgabe dieses Gesetzes.

§ 3 Aufgaben
(1) Die Fachhochschulen haben die Aufgabe, durch anwendungsbezogene Lehre auf berufliche Tätigkeiten in der Verwaltung und in der Rechtspflege vorzubereiten, die die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden erfordern. Sie sollen die Studenten zu verantwortlichem Handeln in einem demokratischen und sozialen Rechtsstaat
befähigen. Sie bieten Studiengänge für nach beamtenrechtlichen Vorschriften zum Studium zugelassene Laufbahnbewerber und Aufstiegsbeamte ( Studenten) für Laufbahnen des gehobenen nichttechnischen Dienstes im Geltungsbereich des Landesbeamtengesetzes an; .... Mit der Ausbildung in diesen Studiengängen führen sie die Laufbahnbewerber im Rahmen des Vorbereitungsdienstes und Aufstiegsbeamte unbeschadet anderweitiger gesetzlicher Regelungen im Rahmen der Einführungszeit zur Laufbahnprüfung. Das
fachwissenschaftliche Studienangebot der Fachhochschulen und die fachpraktische Ausbildung in den Ausbildungsbehörden sind aufeinander abzustimmen.

§ 22
Zugang zum Studium und Zuordnung zu den Abteilungen
(1) Die Studenten werden durch Zuweisung an die Fachhochschule für die Dauer des Studienganges zu Mitgliedern der Fachhochschule. Einer Einschreibung bedarf es nicht ..."

Die FHöV finanziert ihre Ausgaben aus allgemeinen Deckungsmitteln des Landeshaushalts. Die FHöV ist im Landeshaushalt veranschlagt
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In der Satzung des vom Innenminister anerkannten " Instituts für Verwaltungswissenschaften an der Fachhochschule
für öffentliche Verwaltung NRW e. V., Gelsenkirchen" heißt es unter anderem

"§ 2 Zweck
Der Verein hat den Zweck, Forschungs- und Entwicklungsvorhaben auf den Gebieten der Verwaltungswissenschaften und der Verwaltungspraxis sowie der internationalen Zusammenarbeit zu fördern und Verwaltungen auf wissenschaftlicher Grundlage zu beraten.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden".

Bei Auflösung des Vereins fällt sein Vermögen an die Fachhochschule. Der Jahresabschluß des Vereins wies 2001 folgende Einnahmen in DM aus: 391.497 aus Gutachten, Tagungen, Beratung; 591.059 aus der Veranstaltung von Seminaren; 5.912 aus Mitgliedsbeiträgen; 3.499 aus Zinseinnahmen; 56.999 Zuschuß für eine ABM-Maßnahme. Der Jahresanbschluß wies einen Überschuß von 84.875 aus.

§ 17 b des FHGöD lautet
Institute an der Fachhochschule
Auf Antrag des Senats kann das Innenministerium eine außerhalb der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung befindliche Einrichtung, die wissenschaftliche Aufgaben erfüllt, als Institut an der Fachhochschule anerkennen. Die Anerkennung soll nur ausgesprochen werden, wenn die Aufgaben nicht von einer Einrichtung der Fachhochschule
erfüllt werden können. Die anerkannte Einrichtung wirkt mit der Fachhochschule zusammen. Die rechtliche Selbständigkeit der Einrichtung und die Rechtsstellung der Bediensteten in der Einrichtung werden dadurch nicht berührt.

 
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